Der Frieden ist mit dir, wenn du beginnst, die Abhängigkeit von Gott als Glück zu begreifen.

(unbekannt)


13.08.2010 | Türkei: Einmischung des Staates in die Wahl von Oberrabbiner und Patriarchen

Der türkische Staat mischt sich weiterhin in die Entscheidungen der jüdischen, griechisch orthodoxen und armenisch apostolischen Gemeinschaften anlässlich der Wahl ihrer Leiter ein. Die Regierung unternimmt auch keinerlei Versuche, diese Einmischung zu verbergen. Dies wirft ernste Fragen bezüglich der Verpflichtung gemäß internationalen Menschenrechtsstandards auf, nach denen es Religionsgemeinschaften frei steht, die Leiter ihrer Wahl einzusetzen.
Auch die Leiter der Präsidentschaft für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) und die Leitung der islamischen Gemeinschaft, der bei weitem größten Religionsgemeinschaft des Landes, werden vom Staat gelenkt. Die sunnitischen Moslems werden von der direkt dem Premierminister unterstehenden Diyanet kontrolliert und finanziert. Der Leiter der Diyanet wird vom Staat ernannt. Alle Aktivitäten der Sunniten werden durch die Diyanet durchgeführt. Moslems außerhalb des Rahmens der Diyanet führen im günstigsten Fall eine nicht anerkannte und unsichere Existenz.

In Übereinstimmung mit internationalen Menschenrechtsverpflichtungen müsste die Türkei allen Religionsgemeinschaften legalen Status einräumen. Alle Glaubensgemeinschaften sollten die Freiheit haben, sich nach eigenem Ermessen zu organisieren. Doch derzeit ist keine einzige Religionsgemeinschaft in der Türkei eine staatlich anerkannte Körperschaft. Das heißt z.B., dass keine Religionsgemeinschaft Immobilien besitzen kann. Die Leiter der jüdischen Gemeinschaft und der griechisch orthodoxen und armenisch apostolischen Kirche werden mit Genehmigung der Regierung als Leiter von Religionsgemeinschaften bestellt, die nach dem Buchstaben des Gesetzes gar nicht existieren und ihre persönlichen Positionen sind rechtlich nicht anerkannt.

Es gibt zwar kein Gesetz, das eine staatliche Genehmigung für die Wahl religiöser Leiter vorschreibt, doch die Leiter der Gemeinschaften folgen dabei der seit den Tagen des osmanischen Reiches bestehenden Tradition und suchen um staatliche Genehmigung an. Für den Fall eines Bruchs mit dieser Gewohnheit wird die Nichtanerkennung der Leiter zum Zweck der Vertretung der jeweiligen ethnischen bzw. religiösen Gemeinschaft vor dem Staat befürchtet, ein wichtiger Aspekt für Minderheiten wie Juden, Griechen und Armenier.  Es ist höchst unwahrscheinlich, dass eine der drei genannten Gemeinschaften mit dieser etablierten Praxis brechen wird, da man – aus höchst verständlichen Gründen – Konflikte mit dem Staat vermeiden will. Im Falle der Wahl des Oberrabbiners von 2009 gab es konkrete Vorgaben seitens der Regierung (Änderung des Titels von Oberrabbiner der Türkei auf Oberrabbiner, sowie die Regeln des vom Staat beeinflussten Wahlkomitees: türkischer Staatsbürger, mindestens 40 Jahre alt, Vorgaben bezüglich religiöser Ausbildung, guter Ruf in den Augen von Staat und Gesellschaft)

Bei anderen, insbesondere kleineren Gemeinschaften ist keine derartige Einmischung des Staates bekannt. Allerdings sind weder die Gemeinschaften noch die Leiter vom Staat anerkannt und haben keinerlei Vertretungsbefugnis. Die meisten Gemeinschaften mit internationaler Bindung wie Katholiken oder die deutschsprachige evangelische Gemeinde  werden in der Bestellung ihrer Leiter nicht behindert.

Quelle: Forum 18 News Service, Oslo
Deutsche Fassung: AK Religionsfreiheit der Österreichischen Evangelischen Allianz