Datum: 22.06.2021
Islamische Kleriker dürfen nur noch von der Zentralorganisation der kaukasischen Muslime ernannt werden, wobei ihr Verbleib im Amt alle fünf Jahre nach einer Überprüfung unter Mitwirkung von Beamten des staatlichen Komitees genehmigt werden muss.
Gemeinschaften, die über keine Zentralorganisation verfügen, ist es verboten ihren Geistlichen religiöse Titel oder Ränge zu verleihen, sie können nicht um Erlaubnis ansuchen, Bürger anderer Staaten als religiöse Leiter einzusetzen, und dürfen keine religiösen Bildungseinrichtungen gründen und auch keine Reisen ihrer Gläubigen zu Heiligtümern oder an Orte mit religiöser Bedeutung im Ausland organisieren. Religiöse „Massenveranstaltungen“ außerhalb von staatlich genehmigten Gottesdienststätten oder Heiligtümern bedürfen nunmehr der Genehmigung durch das staatliche Komitee für die Arbeit mit religiösen Organisationen. Das neue Gesetz enthält keine Klarstellung, ab welcher Teilnehmerzahl eine Versammlung als Massenveranstaltung gilt. Diese Gesetzeslücke erregt die Besorgnis der betroffenen Gemeinschaften, zumal bisher oft Strafen wegen religiöser Versammlungen in Privatwohnungen verhängt wurden.
Mit diesen zusätzlichen Restriktionen ist die Regierung Aserbaidschans weit davon entfernt, ihre Gesetze, wie in mehreren Entscheidungen des UN-Menschenrechtsausschusses und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefordert, den rechtlich bindenden internationalen Menschenrechtsverpflichtungen anzupassen.
Quelle: Forum 18, Oslo (Bericht vom 17 . Juni 2021)
Deutsche Fassung: Arbeitskreis Religionsfreiheit der ÖEA