Datum: 06.07.2020
Die Soldaten, die den Zeugen Jehovas und Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen Jovidon Bobojonov misshandelt hatten, in dem sie unter anderem auf seinem Nacken knieten, ihn in die Nierengegend schlugen und mit Gewalt zum Anziehen einer Militäruniform zwingen wollten, müssen sich ebenfalls nicht für ihr Vorgehen verantworten. Ein Offizier der Militärstaatsanwaltschaft erklärte, dass die Aussagen anderer Soldaten der Einheit die Aussage Bobojonovs nicht bestätigten und ein medizinischer Befund die Verletzungen nicht bestätigte. Am 2. April wurde der 20-jährige Bobojonov vom Militärgericht Duschanbe wegen Verweigerung des verpflichtenden Militärdiensts aus Gewissensgründen zu zwei Jahren Haft in einem Arbeitslager allgemeinen Regimes verurteilt. Bobojonov legte Berufung gegen das Urteil ein, das jedoch am 21. Mai von der Kammer für Militärrechtssachen des Obersten Gerichtshofs bestätigt wurde. Trotz wiederholter Empfehlungen des UN-Menschenrechtsausschusses von 2004, 2014 und 2019 wurde in Tadschikistan bis heute kein ziviler Wehrersatzdienst für Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen eingeführt.
Die Straflosigkeit für Misshandlung von Gefangenen hat System und lässt sich mindestens bis zum aggressiven Vorgehen gegen die Mitglieder der protestantischen Sunbogym Kirche in Konibodom im Norden des Landes im Jahr 2017 zurückverfolgen. Die Kirche wurde damals nach einer Razzia von den Behörden geschlossen und einige Mitglieder der Kirche nach ihrer Verhaftung misshandelt und einige von ihren Arbeitsstellen entlassen.
Tadschikistan ist aufgrund der UN Antifolterkonvention verpflichtet, alle Beamten, die der Misshandlung von Gefangenen verdächtigt werden, zu verhaften und Strafverfahren gegen sie einzuleiten.
Die bekannten Gewissensgefangenen werden anscheinend auch nicht entsprechend den Mindestgrundsätzen der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen (Nelson-Mandela- Regeln) behandelt. Zeitweise wird Gefangenen das Lesen religiöser Bücher, auch der Bibel, verwehrt. Ein leitender Beamter der Strafverfolgungsbehörden weigerte sich, gegenüber Forum 18 Auskunft darüber zu geben, ob Gegangenen auch persönliche Gebete verboten oder Besuche von Klerikern der Religionsgemeinschaft ihrer Wahl verwehrt werden.
Quelle: Forum 18, Oslo (Meldung vom 3. Juli 2020)
Deutsche Fassung: Arbeitskreis Religionsfreiheit der ÖEA